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Landesarbeitsgericht Hamm

Quelle: Justiz NRW

Landesarbeitsgericht Hamm: Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-Ashram – Berufungsverfahren

Pressemitteilung Nr. 7/2024

10.05.2024

Vor der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm werden am 14. Mai 2024 um 11:00 Uhr, 12:00 Uhr und 13:00 Uhr insgesamt drei Berufungsverfahren im Zusammenhang mit Mindestlohnforderungen für Tätigkeiten in einem Yoga-Ashram verhandelt. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten. Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe ihre Tätigkeiten mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, da ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Der Beklagte ist der Auffassung, die klagenden Parteien leisteten ihre Dienste als Vereins- und Religionsgemeinschaftsmitglieder und nicht im Rahmen von Arbeitsverhältnissen. Zudem ist der jeweilige Umfang der geleisteten Dienste zwischen den Parteien streitig. Zwei der Berufungsverfahren waren bereits beim Bundesarbeitsgericht anhängig und wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen unter der Annahme, es liege ein Arbeitsverhältnis vor und es bedürfe der Feststellung der Anzahl der vergütungspflichtigen Stunden durch das Landesarbeitsgericht. Landesarbeitsgericht Hamm - 6 Sa 1128/23 -, - 6 Sa 1129/23 - und - 6 Sa 1112/23 - Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 25. April 2023 - 9 AZR 254/22 - und - 9 AZR 253/22 - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteile vom 17. Mai 2022 - 6 Sa 1248/21 - und - 6 Sa 1249/21 - Arbeitsgericht Detmold, Urteile vom 15. Oktober 2021 - 3 Ca 696/20 - und - 3 Ca 732/20 - sowie Urteil vom 11. Oktober 2023 - 2 Ca 906/22 -

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