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Die Unterlassungsvollstreckung

Wie setze ich durch, dass der Schuldner eine ihm gerichtlich verbotene Handlung nicht vornimmt?

Ist der Schuldner zur Unterlassung einer Handlung verpflichtet und besteht ein entsprechendes Urteil oder ein entsprechender Beschluss, so wird er für jede Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht (also dem Gericht, bei dem der Gläubiger das Urteil erwirkt hat) zu einem Ordnungsgeld und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, zu Ordnungshaft verurteilt. Das betrifft zum Beispiel den Fall, dass jemand verurteilt worden ist, bestimmte Behauptungen nicht länger aufzustellen, er es aber trotzdem wieder tut.

Das Gericht kann auch den Schuldner gleich zu Ordnungshaft verurteilen, ohne vorher Ordnungsgeld verhängt zu haben. Das einzelne Ordnungsgeld darf 250.000,00 EUR nicht überschreiten. Die einzelne Ordnungshaft kann bis zu 6 Monaten betragen, insgesamt darf die Ordnungshaft 2 Jahre nicht überschreiten (§ 890 ZPO).

Das Prozessgericht muss dem Schuldner die einzelnen Ordnungsmittel vor ihrer Festsetzung gesondert androhen. Dies kann auch schon im Urteil, das die Verpflichtung zur Unterlassung ausspricht, geschehen.

Für das Verfahren fällt eine gerichtliche Festgebühr von 22,00 EUR an. Bei Hinzuziehung eines Anwalts fallen dessen Gebühren an. Es besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe.