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Nachlasspflegschaft

§1960 Abs. 1 BGB; Sicherung des Nachlasses

Das Nachlassgericht hat nach §1960 Abs. 1 BGB für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis dafür besteht. Dies ist zu bejahen, wenn der Nachlass ohne weitere Maßnahmen in seinem Bestand gefährdet wäre.

 

Es kann zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, sowie zur Erbenermittlung einen Nachlasspfleger oder eine Nachlasspflegerin bestellen. Voraussetzung hierfür ist zum einen ein sicherungsbedürftiger Nachlass und zum anderen die Unbekanntheit oder Ungewissheit über die Erben.

Der Nachlasspfleger oder die Nachlasspflegerin wird dann gesetzliche/r Vertreter/in der unbekannten oder unauffindbaren Erben und verwaltet den Nachlass.

Er oder sie führt das Amt selbstständig, unterliegt aber der Aufsicht des Nachlassgerichts.

 

Eine Nachlasspflegschaft kann auf Antrag eines Gläubigers auch dann angeordnet werden, wenn dieser einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.